Satzung
des Weilburger Forums e. V.

§1

Name, Sitz und Zweck des Vereins


(1) Der Verein führt den Namen “Weilburger Forum“.

(2) Er hat seinen Sitz in 35781 Weilburg (Lahn).

(3) Der Verein “Weilburger Forum“ dient interdisziplinärer und interkultureller Zusammenarbeit für ein humanes Leben dieser und zu-künftiger Generationen. Der Vereinszweck wird insbesondere mit der Durchführung wissenschaftlicher Tagungen verwirklicht.

(4) Das Zusammenwirken verschiedener Wissenschaftsdisziplinen, ge-sellschaftlicher Gruppen und Lebensbereiche zielt auf die Ver-besserung

— der Bedingungen der Zusammenarbeit und Verständigung unter den Völkern, insbesondere Europas,

— der Qualität von Schule und Hochschule durch länderübergreifenden Erfahrungsaustausch,

— der kulturellen Arbeit in der Region.

Dabei wird die Weiterentwicklung der Stadt Weilburg zur überre-gionalen Tagungsstätte gefördert und die Arbeit des Hessischen Instituts für Lehrerfortbildung in Weilburg unterstützt

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwen-det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü-tungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zu-künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§2

Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins Bejahen und zu deren Verwirk-lichung beitragen wollen.

(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung eines auf den Namen des Mitgliedes lautenden Ausweises.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod;
b) durch Austritt zum Jahresende, der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären;
c) durch Ausschluss.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei Einspruch ent-scheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Beitragsfrei können Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen als Mitglieder aufgenommen werden.



§3

Mitgliedsbeiträge


(1) Die Mitgliedsversammlung setzt den Jahresbeitrag für natürliche Personen fest. Er beträgt mindestens DM 6O,--.
In Einzelfällen kann der Vorstand eine abweichende Regelung treffen.

(2) Juristische Personen zahlen einen Mitgliedsbeitrag nach Selbsteinschätzung.
§4

Organe des Vereins


(1) Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.


(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem ersten stellvertretenden und geschäftsführenden Vorsitzenden, einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und bis zu sechs Beisitzern.


(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederver-sammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstands-mitglied aus, kann für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl erfolgen.


§5

Aufgaben des Vorstandes


(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vor-stand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederver-sammlung fest. Sie wird durch den Vorsitzenden einberufen.

(3) Der Vorstand hat die Geschäfts- und Kassenführung zu überwachen und der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins Rechenschaft zu geben.

(4) Der Vorstand kann von geeigneten Personen und Stellen Beihilfen zur Förderung des Zwecks des Vereins erbitten. Er entscheidet über die Annahme von Beihilfen und Spenden.

(5) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jeder einzeln den Vorstand und den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

(6) Der Vorstand verwaltet die Mittel des Vereins unter Berücksichtigung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

(7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt der Vor-stand über alle Angelegenheiten des Vereins. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen und von dem Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.


§6

Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich minde-stens einmal statt.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung.

(3) Der Vorsitzende kann aus besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die endgültige Tagesordnung.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) den Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Kassenführung,
c) die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
d) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) die Richtlinien für die Arbeit das Vereins und für die durchzuführenden Arbeiten,
f) die zur Abstimmung gestellten Anträge.

(6) Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins müssen durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins sind den Mitgliedern mit der Einladung sechs Wochen vor dem Sitzungstermin zuzustellen.


(7) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversamm-lung zu stellen. Sie müssen schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

(8) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschrif-ten anzufertigen.

(9) Jedes Mitglied hat das Recht der Einsichtnahme in die von Ver-handlungen und Beschlüssen angefertigten Niederschriften.



§7

Kuratorium


(1) Das Kuratorium unterstützt und berät den Vorstand. Es wirkt bei der Programmgestaltung und Mittelbeschaffung mit. Es fördert die Zusammenarbeit mit der Stadt Weilburg, dem Landkreis Limburg/ Weilburg sowie Einrichtungen aus Wissenschaft, Kultur, Politik und Wirtschaft.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.


Weilburg, den 13. April 1989


Dr. Manfred Stöckler
(Vorsitzender)


Werner Röhrig
(stellv. Vorsitzender, Geschäftsführer)


Ursula Braun-Moser
(stellv. Vorsitzende)